FeMiC e.V.
Satzung
Satzung des Vereins „Für eine Musikschule in Cuxhaven – musikalische Förderung für Cuxhaven, Nordholz und Otterndorf" e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Für eine Musikschule in Cuxhaven – musikalische Förderung für Cuxhaven, Nordholz und Otterndorf e.V.".
b) Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
a) Zweck des Vereins ist die Bereitstellung einer Musikschule in Cuxhaven für Musikinteressierte jeden Alters.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird erreicht durch die musikalische Bildung, Erziehung und die Förderung der Musik.
c) Zielsetzung und Zweck des Vereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
für die Schüler durch
- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Instrumentenausleihe,
- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Proberaum- und Inventarnutzung,
- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Teilnahme an Ensembles, Bands und Projekten,
- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Teilnahme an Auftritten, Vorspielen und Konzerten,
- kostenlose oder auf Unkostenbeiträge limitierte Teilnahme an Contests und berufsvorbereitenden Wettbewerben,
- Ermäßigungen, Stipendien, besondere Angebote für sozial Schwache;
für das kulturelle Leben der Stadt durch
- Ausrichtung von Konzerten und öffentlichen Auftritten,
- Durchführung von Vorträgen und Diskussionsrunden, die die sinnstiftenden und gemeinschaftsfördernden Aspekte der Musik thematisieren;
für die allgemeinbildenden Schulen und Einrichtungen der Jugendpflege durch
- Zusammenarbeit im Bereich der musikalischen und musischen Förderung von Kindern und Jugendlichen.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
f) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Arten der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
b) Die Mitgliedschaft besteht aus Aktivmitgliedern und Fördermitgliedern, mindestens aber Aktivmitgliedern. Aktivmitglieder arbeiten an der Umsetzung und Verwirklichung der Satzungsziele. Sie werden dabei von den Fördermitgliedern in geeigneter Weise unterstützt. Eine gleichzeitige aktive und fördernde Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
c) Bei Aufnahme des Mitglieds in den Verein entscheidet die Aktivmitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit über dessen Zuordnung. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind Aktivmitglieder.
d) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Aktivmitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit. Hierfür muss der Antrag auf Aufnahme vorher auf der schriftlichen Einladung des Vorstands zur Aktivmitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt aufgeführt werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht; die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
e) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
f) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
g) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schadet. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Vor Antragstellung auf Ausschluss muss eine begründete Beschwerde über den vom Ausschluss Bedrohten in schriftlicher Form sowohl dem Vorstand als auch dem vom Ausschluss Bedrohten bekannt gegeben werden. Dem Vorstand und dem vom Ausschluss Bedrohten sind dann 20 Werktage Zeit zur Klärung der Vorwürfe einzuräumen, wobei die niedersächsischen Ferientage nicht als Werktage gezählt werden. Können die Gründe nicht gütlich geklärt werden, wird der Antrag der Aktivmitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt; er muss zuvor als eigener Tagesordnungspunkt auf der Einladung aufgeführt werden. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist zu gewährleisten. Über den Ausschluss entscheidet die Aktivmitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit und mit sofortiger Wirkung.
h) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Aktivmitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Fördermitgliederversammlung
- der Beirat
- die Vollversammlung.
§ 5 Aktivmitgliederversammlung
a) Die Aktivmitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben der Aktivmitglieder, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Aktivmitglieder; über Ausnahmen entscheidet die Aktivmitgliederversammlung einstimmig. Sie ist insbesondere zuständig für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und/oder von Umlagen für Aktivmitglieder sowie den Ausschluss eines Mitglieds.
b) Die Aktivmitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen. Sie findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt, ein Fünftel der Aktivmitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder ihr ein Beschluss einer vorangegangenen Versammlung zugrunde liegt.
c) Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Ein schriftliches Protokoll ist anzufertigen; die Versammlung bestimmt einen Protokollführer.
d) Die Aktivmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Aktivmitglieder beschlussfähig. Nur Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.
e) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 6 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
b) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
c) Der Vorstand wird auf der Vollversammlung von den Aktivmitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nur Aktivmitglieder haben aktives und passives Stimmrecht bei der Wahl des Vorstands. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
d) Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Aktivmitglieder für die restliche Amtsdauer bestimmen.
e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind – insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen, die Einberufung, Vorbereitung und Leitung von Aktivmitglieder- und Vollversammlung (Letztere in Absprache mit dem Beirat), die Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung und Jahresbericht sowie die Zusammenarbeit mit dem Beirat bei der Verwendung von Spenden und Zuschüssen.
f) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und die Mehrheit anwesend ist. Die Einladung erfolgt mündlich.
g) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
h) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
i) Die Kassen werden gemäß der Finanzordnung des Vereins verwaltet.
j) Die Gewährung einer Vergütung an den geschäftsführenden Vorstand ist zulässig. Der Umfang darf nicht unangemessen hoch sein; Maßstab ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 7 Fördermitgliederversammlung
a) Die Fördermitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben der Fördermitglieder, soweit sie nicht dem Beirat oder dem Vorstand obliegen.
b) Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Fördermitglieder sowie, in beratender Funktion, der Vorstand. Über eine Erweiterung des Teilnehmerkreises entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
c) Sie ist zuständig für die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder.
d) Die Versammlung wird vom Beiratsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Beiratsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (Einladung per E-Mail möglich). Sie findet statt, wenn der Beirat die Einberufung beschließt, ein Fünftel der Fördermitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder ihr ein Beschluss einer vorangegangenen Versammlung zugrunde liegt.
e) Geleitet wird sie vom Beiratsvorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter; ist kein Beiratsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Ein schriftliches Protokoll ist anzufertigen.
f) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Fördermitglieder beschlussfähig. Nur Fördermitglieder sind stimmberechtigt.
g) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 8 Beirat
a) Der Beirat besteht aus einem Beiratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Beisitzer. Der Beiratsvorsitzende sowie ein weiteres Mitglied müssen Fördermitglieder sein.
b) Der Beirat wird auf der Vollversammlung für zwei Jahre von den Fördermitgliedern gewählt. Aktiv- und Vorstandsmitglieder haben weder aktives noch passives Stimmrecht bei der Wahl des Beirats. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
c) Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, bestimmt der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
d) Der Beirat trägt die Belange, Wünsche und Anregungen der Fördermitglieder an den Vorstand heran und sorgt gegebenenfalls für deren Behandlung in der Vollversammlung.
e) Er entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die sinnvolle und satzungsgemäße Verwendung von Spenden und Zuschüssen.
f) Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Beschlussfähig ist er, wenn alle Mitglieder eingeladen und die Mehrheit anwesend ist. Die Einladung erfolgt mündlich.
g) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden, bei Abwesenheit die seines Stellvertreters.
h) Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den Beiratsmitgliedern zu unterschreiben (Ort und Zeit, Teilnehmer, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse).
i) Mitglieder des Vorstands können mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teilnehmen. Hierüber entscheidet der Beirat.
§ 9 Vollversammlung
a) Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr statt. An ihr nehmen alle Organe teil: die Aktivmitglieder, der Vorstand, die Fördermitglieder und der Beirat.
b) In der Vollversammlung werden die Jahresberichte von Vorstand, Beirat und Kassenprüfern entgegengenommen und beraten; im Wahljahr wählen die Aktivmitglieder den Vorstand und die Fördermitglieder den Beirat; die Aktivmitglieder entlasten den Vorstand, entscheiden über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins und wählen einen Kassenprüfer aus ihrer Mitte (nicht Vorstand/Angestellter); die Fördermitglieder wählen einen weiteren Kassenprüfer (weder Aktiv- noch Beiratsmitglied noch Angestellter).
c) Eine außerordentliche Vollversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie aus dringenden Gründen beschließt, je ein Fünftel der Aktiv- bzw. Fördermitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder der Beirat sie schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
d) Die Vollversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (Einladung per E-Mail möglich).
e) Die Tagesordnung umfasst insbesondere: Bericht des Vorstands, Bericht des Beirats, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands, anstehende Wahlen, etwaige Satzungsänderungen, eine etwaige Auflösung des Vereins sowie die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
f) Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
g) Geleitet wird die Vollversammlung vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter; ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
h) Für Vorstands- und Beiratswahlen wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte drei Personen als Wahlausschuss; ihm sollen Aktiv- und Fördermitglieder angehören.
i) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
j) Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
k) Alle erschienenen Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Aktivmitglieder besitzen allgemeines Stimmrecht, soweit es durch diese Satzung nicht eingeschränkt ist. Das Stimmrecht der Fördermitglieder ist beschränkt auf die Wahl des Beirats, eines Kassenprüfers, des Versammlungsleiters und des Wahlausschusses sowie auf Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und/oder Umlagen für Fördermitglieder.
l) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht anders bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
m) Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Aktivmitglieder erforderlich.
§ 10 Mitgliedsbeiträge / Umlagen
a) Die Beitrags- und Umlagenhöhe für Aktiv- und Fördermitglieder kann unterschiedlich sein.
b) Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und/oder Umlagen für Aktivmitglieder werden ausschließlich von den Aktivmitgliedern auf der Aktivmitglieder- oder der Vollversammlung bestimmt.
c) Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und/oder Umlagen für Fördermitglieder werden ausschließlich von den Fördermitgliedern auf der Fördermitglieder- oder der Vollversammlung bestimmt. Sie werden wirksam, wenn der Vorstand ihnen zustimmt.
§ 11 Verwendung von Spenden und Zuschüssen
a) Vorstand und Beirat arbeiten bei der satzungsgemäßen und sinnvollen Verwendung aller Spenden und Zuschüsse zusammen.
b) Eine Verwendung ist nur möglich, wenn Vorstand und Beirat vorher zugestimmt haben. Hierfür stimmen sie auf getrennten Sitzungen ab; es gelten die Protokollierungs- und Abstimmungsbestimmungen für Beirats- und Vorstandssitzungen (§§ 6, 8). Können sie keine Einigung erzielen, können die Mittel nicht eingesetzt werden.
c) Der Vorstand berichtet in seinem Jahresbericht auf der Vollversammlung über alle eingegangenen Spenden und Zuschüsse sowie deren Verwendung.
§ 12 Kassenprüfer
a) Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
b) Ein Kassenprüfer muss aus dem Bereich der aktiven Mitglieder stammen und darf nicht dem Vorstand angehören; er wird ausschließlich von den Aktivmitgliedern gewählt. Der andere darf weder Aktivmitglied sein noch dem Beirat angehören; er wird ausschließlich von den Fördermitgliedern gewählt.
c) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Jeder Kassenprüfer prüft alle vorhandenen Kassen. Die Prüfung umfasst das Belegwesen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht; sie erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben.
d) Prüfungsberichte sind in der Vollversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei Beanstandungen sind Vorstand und Beirat zuvor zu unterrichten.
e) Kassenprüfer können nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 13 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung kann nur in einer Vollversammlung mit 3/4 der Stimmen der Aktivmitglieder beschlossen werden. Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Cuxhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und den Bestrebungen des Vereins ähnliche Zwecke zu verwenden hat.